Abschnitt 2a – Beschleunigtes Verfahren
§

§ 417 StPO

Zulässigkeit

565 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

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