§ 412 StPO
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
560 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.