Erster Abschnitt – Verfahren bei Strafbefehlen
§

§ 412 StPO

Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

560 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

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