Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten
§

§ 406l StPO

Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

552 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

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