§ 402 StPO
Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
536 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
536 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.