Dritter Abschnitt – Nebenklage
§

§ 399 StPO

Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

533 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

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