Zweiter Abschnitt – Privatklage
§

§ 386 StPO

Ladung von Zeugen und Sachverständigen

518 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

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