Abschnitt 4b – Verfahren bei Zustellungen
§

§ 38 StPO

Unmittelbare Ladung

50 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

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