§ 38 StPO
Unmittelbare Ladung
50 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.