Zweiter Abschnitt – Privatklage
§

§ 378 StPO

Beistand und Vertreter des Privatklägers

509 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

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