Zweiter Abschnitt – Privatklage
§

§ 376 StPO

Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

507 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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