Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§

§ 365 StPO

Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

494 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

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