Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§

§ 360 StPO

Keine Hemmung der Vollstreckung

487 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

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