§ 360 StPO
Keine Hemmung der Vollstreckung
487 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.