§ 339 StPO
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
464 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.