Vierter Abschnitt – Revision
§

§ 339 StPO

Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

464 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

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