Dritter Abschnitt – Berufung
§

§ 328 StPO

Inhalt des Berufungsurteils

453 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

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