Dritter Abschnitt – Berufung
§

§ 322a StPO

Entscheidung über die Annahme der Berufung

447 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

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