§ 322a StPO
Entscheidung über die Annahme der Berufung
447 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.