§ 321 StPO
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
445 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.