Dritter Abschnitt – Berufung
§

§ 321 StPO

Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

445 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

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