Dritter Abschnitt – Berufung
§

§ 318 StPO

Berufungsbeschränkung

442 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

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