Zweiter Abschnitt – Beschwerde
§

§ 307 StPO

Keine Vollzugshemmung

430 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

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