Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 303 StPO

Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

425 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Vorheriger § | Nächster §