Dritter Abschnitt – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§

§ 30 StPO

Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

33 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

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