Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 296 StPO

Rechtsmittelberechtigte

418 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Vorheriger § | Nächster §