Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 291 StPO

Bekanntmachung der Beschlagnahme

413 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

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