Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 274 StPO

Beweiskraft des Protokolls

403 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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