Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 264 StPO

Gegenstand des Urteils

388 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

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