Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 261 StPO

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

385 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Vorheriger § | Nächster §