§ 261 StPO
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
385 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
385 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.