§ 252 StPO
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
372 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.