Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 250 StPO

Grundsatz der persönlichen Vernehmung

370 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

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