§ 248 StPO
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
368 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.