Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 248 StPO

Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

368 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

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