§ 234 StPO
Vertretung des abwesenden Angeklagten
350 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.