Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 234 StPO

Vertretung des abwesenden Angeklagten

350 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

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