Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 230 StPO

Ausbleiben des Angeklagten

343 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

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