§ 227 StPO
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
340 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
340 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.