Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 227 StPO

Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

340 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Vorheriger § | Nächster §