§ 225 StPO
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
337 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.