Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§

§ 225 StPO

Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

337 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

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