Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§

§ 221 StPO

Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

331 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

Vorheriger § | Nächster §