Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§

§ 219 StPO

Beweisanträge des Angeklagten

329 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

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