Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§

§ 215 StPO

Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

325 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

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