§ 215 StPO
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
325 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.