Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
§

§ 175 StPO

Anordnung der Anklageerhebung

301 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

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