§ 175 StPO
Anordnung der Anklageerhebung
301 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.