Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
§

§ 165 StPO

Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

285 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

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