Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
§

§ 160b StPO

Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

272 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

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