§ 160b StPO
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
272 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.