Elfter Abschnitt – Verteidigung
§

§ 146 StPO

Verbot der Mehrfachverteidigung

239 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

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