§ 146 StPO
Verbot der Mehrfachverteidigung
239 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.