Elfter Abschnitt – Verteidigung
§

§ 139 StPO

Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

229 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

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