Zehnter Abschnitt – Vernehmung des Beschuldigten
§

§ 134 StPO

Vorführung

219 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

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