§ 122a StPO
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
200 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.