Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 11a StPO

Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

14 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

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