Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
§

§ 111o StPO

Verfahren bei der Herausgabe

174 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

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