§ 111b StPO
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
161 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.