Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 10a StPO

Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

12 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

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