§ 109 StPO
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
153 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.