Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
§

§ 109 StPO

Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

153 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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