Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§

§ 1 StPO

Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

1 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Vorheriger § | Nächster §