Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§

§ 439 StPO

Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

587 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

← Vorheriger § |→ Nächster §