Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§

§ 1 StPO

Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

1 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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