Erster Titel – Verfolgungsverjährung
§

§ 78a StGB

Beginn

135 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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